Wann kann ich mich einkaufen?
Ein Einkauf ist jederzeit möglich.
Bleibt der einzukaufende Betrag, also die Einkaufssumme, immer gleich oder verändert er sich?
Massgebend für die Einkaufssumme sind der versicherte Lohn, das Alter im Zeitpunkt des Einkaufs sowie das vorhandene Altersguthaben. Je später Sie sich einkaufen, desto höher fällt die Einkaufssumme aus.
Kann ich den Einkauf von den Steuern abziehen?
Ja. Die steuerliche Abziehbarkeit des Einkaufs richtet sich nach den eidgenössischen und kantonalen Steuerbestimmungen.
Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Dies gilt insbesondere bei bevorstehender Pensionierung oder geplantem Vorbezug für Wohneigentum.
Ich will einen Einkauf vornehmen. Wie muss ich vorgehen?
Drucken Sie das Formular «Erklärung/Bestätigung betreffend Einkauf in die Pensionskasse» unter den Downloads aus und senden Sie dieses ausgefüllt, unterzeichnet sowie mit den notwendigen Unterlagen ergänzt an comPlan. Anschliessend erhalten Sie die Einkaufsofferte mit der maximal möglichen Einkaufssumme an Ihre Privatadresse zugestellt.
Ich bin vor zwei Jahren aus dem Ausland zugezogen und will mich nun einkaufen.
Gemäss Art. 60b BVV 2 dürfen aus dem Ausland zugezogene Personen in den ersten 5 Jahren seit dem Eintritt in comPlan jährlich maximal 20% des versicherten Lohnes einkaufen.
Für Mitglieder die vor weniger als 5 Jahren zugezogen sind aber bereits bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung versichert waren, trifft diese Bestimmung nicht zu.
Kann ich einen Einkauf tätigen, obwohl ich früher einen Vorbezug für Wohneigentumsförderung bezogen habe?
Nein. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass vor einem erneuten Einkauf zuerst der Vorbezug vollumfänglich zurückerstattet werden muss.