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comPlan

Beim Austritt

  • Freizügigkeitsleistung

    Bei deinem Austritt entspricht die Höhe der Austrittsleistung grundsätzlich deinem individuellen Altersguthaben. Auch Sondereinlagen, die vor dem Wechsel der Pensionskasse deinem Altersguthaben gutgeschrieben worden sind, sind Bestandteil. Das Altersguthaben wird im Zeitpunkt des Austritts mit dem Mindest-Altersguthaben gemäss dem Gesetz der beruflichen Vorsorge (BVG) und demjenigen gemäss Freizügigkeitsgesetz (FZG) verglichen. Der höchste dieser drei Beträge wird dir als Freizügigkeitsleistung ausbezahlt. Den aktuellen Stand deines Altersguthabens kannst du deinem Vorsorgeausweis auf comPlan Online entnehmen. 

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  • Übertrag an neue Pensionskasse

    Teile uns bei deinem Stellenwechsel so früh wie möglich die Bankverbindung der Vorsorgeeinrichtung deines neuen Arbeitgebers mit, damit wir deine Austrittsleistung überweisen können. Dein Guthaben wird spätestens 30 Tage nach deinem Austritt bzw. deiner Mitteilung überwiesen. Falls du bei deinem neuen Arbeitgeber die Eintrittsschwelle für den Anschluss an dessen Pensionskasse nicht erreichst, überweisen wir dein Altersguthaben auf ein Konto oder eine Police einer Freizügigkeitsstiftung. 

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  • Übertrag an Freizügigkeitsstiftung

    Wenn du keinen neuen Arbeitgeber hast oder die Eintrittsschwelle für den Anschluss an die Pensionskasse deines neuen Arbeitgebers nicht erreichst, überweisen wir deine Austrittsleistung auf ein Konto oder eine Police einer Freizügigkeitsstiftung. Auf Wunsch kannst du dein Guthaben auf zwei Freizügigkeitsstiftungen aufteilen. Bitte teile uns die Bankverbindung der entsprechenden Stiftungen möglichst frühzeitig mit. Dein Guthaben wird spätestens 30 Tage nach deinem Austritt bzw. deiner Mitteilung überwiesen.

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  • Auszahlung bei Selbständigkeit

    Wenn du dich nach deinem Austritt in der Rechtsform einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft selbständig machst, unterstehst du nicht mehr dem gesetzlichen Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Dein Altersguthaben überweisen wir in diesem Fall auf ein Konto oder eine Police einer Freizügigkeitsstiftung.

    Du hast auch die Möglichkeit, dir dein Guthaben bar auszahlen zu lassen. Bist du verheiratet oder lebst in einer eingetragenen Partnerschaft, dann muss dein Ehepartner bzw. dein Partner den Antrag notariell beglaubigt mitunterschreiben. Die Barauszahlung muss als Kapitalbezug versteuert werden.

    Einkäufe, die du innerhalb von drei Jahren vor der Barauszahlung vorgenommen hast, dürfen grundsätzlich nicht als Kapital bezogen werden (dreijährige Sperrfrist). Wir zahlen deine restliche Austrittsleistung (abzüglich der Einkäufe der letzten drei Jahre inklusive Zinsen) trotzdem aus, aber die Einkäufe der letzten drei Jahre müssen nachträglich als Einkommen versteuert werden.

    Für eine Barauszahlung deines Vorsorgekapitals musst du die definitive Verfügung der AHV-Ausgleichskasse als selbständig erwerbende Person im Haupterwerb einreichen.

    Den aktuellen Stand deines Altersguthabens kannst du deinem Vorsorgeausweis auf comPlan Online entnehmen. Dein Guthaben wird spätestens 30 Tage nach deinem Austritt bzw. nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen überwiesen.

    Gründest du eine AG oder GmbH unterstehst du weiterhin der obligatorischen beruflichen Vorsorge und eine Barauszahlung deines Guthabens ist nicht möglich.

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  • Auszahlung bei Auswanderung

    Wenn du deinen Wohnsitz nach Austritt definitiv ins Ausland verlegst, kannst du wählen, ob wir dein Altersguthaben auf ein Konto oder eine Police einer Freizügigkeitsstiftung überweisen oder bar auszahlen sollen. Wenn du in die EU oder in einen Mitgliedsstaat der EFTA ziehst, kannst du den obligatorischen Teil deines Altersguthabens allerdings nicht bar beziehen. Diesen Teil überweisen wir auf ein Konto oder eine Police einer Freizügigkeitsstiftung deiner Wahl. Den aktuellen Stand deines Altersguthabens sowie die Höhe des obligatorischen Teils (BVG-Altersguthaben) davon kannst du deinem Vorsorgeausweis auf comPlan Online entnehmen.

    Wenn du dein Vorsorgekapital bar beziehen willst, benötigen wir die definitive Abmeldebestätigung der letzten Wohnsitzgemeinde in der Schweiz oder der Fremdenpolizei sowie die Wohnsitzbestätigung des neuen Domizils im Ausland. Ferner muss bei einem Barbezug dein Ehepartner bzw. dein eingetragener Partner den Antrag notariell beglaubigt mitunterschreiben. 

    Bei der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung fallen Quellensteuern an. Zusätzlich dürfen Einkäufe, die du innerhalb von drei Jahren vor der Barauszahlung vorgenommen hast, grundsätzlich nicht als Kapital bezogen werden (dreijährige Sperrfrist). Wir zahlen deine restliche Austrittsleistung (abzüglich der Einkäufe der letzten drei Jahre inklusive Zinsen) trotzdem aus, aber die Einkäufe der letzten drei Jahre müssen nachträglich als Einkommen versteuert werden.

    Dein Guthaben wird spätestens 30 Tage nach deinem Austritt bzw. nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen bzw. nach dem Abmeldedatum überwiesen.

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  • Auszahlung kleiner Guthaben

    Wenn du nur kurze Zeit bei comPlan versichert warst, kann es sein, dass deine Austrittsleistung kleiner ist als die Summe deiner gesamten jährlichen Arbeitnehmer-Beiträge. Im Fall dieser sogenannten Geringfügigkeit kannst du die Barauszahlung deines Guthabens beantragen. Dein Ehepartner bzw. dein eingetragener Partner muss den Antrag notariell beglaubigt mitunterschreiben. Die Barauszahlung muss als Kapitalbezug versteuert werden, wenn der Auszahlungsbetrag mindestens CHF 5000 beträgt. Den aktuellen Stand deines Altersguthabens sowie die Höhe der jährlichen Beiträge kannst du auf comPlan Online sehen.

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Bei der Pensionierung

  • Altersrente

    Bei comPlan können sich sowohl Frauen als auch Männer zwischen dem 58. und dem 65. Geburtstag pensionieren lassen. Grundsätzlich wird dein angespartes Kapital in Form einer lebenslangen Rente ausbezahlt. Die Höhe deiner Rente wird auf Basis deines angesparten Guthabens mit dem Umwandlungssatz berechnet, der zum Zeitpunkt deiner Pensionierung für dein Alter festgelegt ist.

    Umwandlungssätze
    Alter Ab 01.01.2023 Ab 01.01.2024 Ab 01.05.2024
    65 5.32% 5.08% 5.00%
    64 5.14% 4.90% 4.82%
    63 4.97% 4.73% 4.65%
    62 4.81% 4.57% 4.49%
    61 4.66% 4.42% 4.34%
    60 4.52% 4.28% 4.20%
    59 4.39% 4.15% 4.07%
    58 4.27% 4.03% 3.95%

    Umwandlungssatz: Prozentsatz, mit dem Altersguthaben in jährliche Renten umgerechnet werden. Die Sätze sind abhängig vom Alter im Zeitpunkt der Pensionierung. Abgebildet sind nur die ganzen Altersjahre und der Beginn der Kalenderjahre. Die Umwandlungssätze werden jedoch monatsgenau berechnet.

    Der Umwandlungssatz wird auf den Monat genau ermittelt. Dein Altersguthaben und die voraussichtliche Höhe deiner Rente kannst du auf comPlan Online sehen.

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  • Alters-Kinderrente

    Pro Kind erhältst du bei deiner Pensionierung eine Alters-Kinderrente von 20% des gesetzlich vorgeschriebenen Minimums gemäss BVG, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: 

    • Das Kind ist noch nicht 18 Jahre alt

    • Das Kind ist in Ausbildung und noch nicht 25 Jahre alt

    • Das Kind ist zu mindestens 70% invalid und noch nicht 25 Jahre alt

    Bei einem Kapitalbezug reduziert sich die Alters-Kinderrente im Umfang des Kapitalbezugs. Die voraussichtliche Höhe einer Alter-Kinderrente kannst du auf comPlan Online sehen.

    Mehr zum Thema Pensionierung

  • Kapitalbezug

    Du kannst bei deiner Pensionierung dein Altersguthaben ganz oder teilweise als Kapital bar beziehen. Lässt du das gesamte Altersguthaben als Kapital auszahlen, so hast du ab dem Zeitpunkt der Pensionierung keinen Anspruch mehr auf weitere Leistungen von uns. Das heisst, dass sowohl eine allfällige Alters-Kinderrente als auch Hinterlassenen-Renten im Todesfall entfallen. Beziehst du nur einen Teil, verringert sich dein Guthaben und die daraus berechneten Rentenleistungen entsprechend. Der Kapitalbezug wird unabhängig von deinem Einkommen zu einem reduzierten Kapitalsteuersatz versteuert.

    Für einen Kapitalbezug benötigen wir mindestens einen Monat vor der Pensionierung deinen schriftlichen Antrag. Bist du verheiratet oder lebst in einer eingetragenen Partnerschaft, muss der Partner den Antrag notariell beglaubigt mitunterzeichnen. Änderungen eines eingereichten Antrags sind ebenfalls bis einen Monat vor der Pensionierung möglich und müssen erneut vom Partner (amtlich beglaubigt) mitunterzeichnet werden.

    Einkäufe, die du innerhalb von drei Jahren vor dem Bezug einbezahlt hast, dürfen drei Jahre lang nicht als Kapital bezogen werden (dreijährige Sperrfrist). Wir zahlen deine restliche Austrittsleistung (abzüglich der Einkäufe der letzten drei Jahre inklusive Zinsen) trotzdem aus, aber die Einkäufe der letzten drei Jahre müssen nachträglich als Einkommen versteuert werden.

    Mehr zum Thema Pensionierung

  • AHV-Überbrückungsrente

    Wenn deine Pensionierung vor dem AHV-Rücktrittsalter von 65 für Männer bzw. 64 für Frauen erfolgt, erhältst du eine Überbrückungsrente, um die vorübergehende Einkommenseinbusse zu kompensieren. Dein Arbeitgeber stellt dafür einen Betrag abhängig von Pensionierungszeitpunkt, Dienstalter und Beschäftigungsgrad zur Verfügung.

    Die Überbrückungsrente bei mindestens zehn Dienstjahren wird wie folgt berechnet: CHF 80'100 multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad und geteilt durch die Anzahl Monate bis zum ordentlichen AHV Pensionsalter. Diese monatliche Rentenzahlung entspricht jedoch höchstens der dem Beschäftigungsgrad angepassten maximalen AHV-Altersrente. Hast du weniger als zehn Dienstjahre, wird der Betrag anteilsmässig gekürzt. Die Höhe deiner Überbrückungsrente findest du auf comPlan Online.

    Der Anspruch auf Überbrückungsrente besteht unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag durch dich oder durch den Arbeitgeber gekündigt wird. Falls deine Überbrückungsrente tiefer als die dem Beschäftigungsgrad angepasste maximale AHV-Altersrente ist, kannst du sie auf freiwilliger Basis auf das Maximum erhöhen. Dadurch wird allerdings deine lebenslange Altersrente vermindert.

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  • Rentenaufschub

    Vereinbarst du mit deinem Arbeitgeber, dass dein Arbeitsvertrag über das Referenzalter (65) weitergeführt wird, kannst du dich für den Rentenaufschub entscheiden. Dadurch schiebst du deine Pensionierung bis zur definitiven Beendigung deines Arbeitsvertrages - längstens bis Alter 70 - auf.

    Du kannst beim Rentenaufschub wählen, ob du weiterhin in der bisher gewählten Sparvariante Beiträge bezahlen willst oder ob du keine Beiträge mehr bezahlen willst. In diesem Fall wird dein vorhandenes Sparkapital weiter verzinst. Ein Wechsel der Sparvariante im Rentenaufschub ist nicht mehr möglich. Du kannst aber jederzeit entscheiden, dass du keine Beiträge mehr einzahlen willst. Hast du dich einmal für die Variante ohne Beiträge entschieden, ist es später nicht mehr möglich, wieder Beiträge zu bezahlen.

    Dein vorhandenes Alterskapital wird in dieser Zeit weiter verzinst. Du bist frei, jederzeit deine Pensionierung – mit Renten- oder Kapitalbezug – zu wählen. Der Umwandlungssatz erhöht sich dabei laufend. Spätestens bei Beendigung deines Arbeitsvertrages musst du die definitive Pensionierung wählen. Die Altersgrenze liegt bei der Vollendung des 70. Altersjahres.

    Mehr zum Thema Pensionierung

  • Teilpensionierung

    Ab dem 58. Geburtstag kannst du dich auch schrittweise pensionieren lassen, d.h. zu einem reduzierten Beschäftigungsgrad tätig sein und gleichzeitig einen Teil deiner Altersleistungen beziehen. Dein Altersguthaben und die Überbrückungsrente werden proportional auf deine Teilpensionierung bzw. deine Weiterbeschäftigung aufgeteilt. Im Rahmen der Teilpensionierung kannst du deine anteilsmässigen Leistungen als Kapital oder in Form einer lebenslangen Rente beziehen. Für den Teil der weiteren Anstellung zahlen du und der Arbeitgeber weiterhin Beiträge, allerdings basierend auf dem neuen, reduzierten Beschäftigungsgrad bzw. dem entsprechend angepassten Lohn. Die Höhe deiner Altersleistungen bei Teilpensionierung kannst du auf comPlan Online selber berechnen. Reduzierst du deinen Beschäftigungsgrad nach Alter 58 ohne einen Teil deiner Altersleistungen zu beziehen, reduziert sich dein Anspruch auf Überbrückungsrente proportional. 

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  • Teuerungsausgleich

    Wir prüfen jährlich, ob die laufenden Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten der Teuerung angepasst werden sollen. Ob ein solcher Ausgleich stattfindet, ist von den finanziellen Möglichkeiten von comPlan abhängig. Rentenerhöhungen können allerdings nur verantwortet werden, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Das Ergebnis der Überprüfung des Teuerungsausgleichs durch den Stiftungsrat wird jährlich im Geschäftsbericht publiziert.

  • Rentenzahlungen

    Auszahlungstermine für die Altersrente und Alters-Kinderrente im Jahr 2023/2024

    • Freitag 15 Dezember 2023
    • Montag 15 Januar 2024
    • Donnerstag 15 Februar 2024
    • Freitag 15 März 2024
    • Montag 15 April 2024
    • Mittwoch 15 Mai 2024
    • Freitag 14 Juni 2024
    • Montag 15 Juli 2024
    • Donnerstag 15 August 2024
    • Freitag 13 September 2024
    • Dienstag 15 Oktober 2024
    • Freitag 15 November 2024
    • Freitag 13 Dezember 2024

Bei Invalidität

  • Invalidenrente

    Wirst du aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls invalid, erhältst du zusätzlich zur IV-Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von 50% deines versicherten Lohns bei Eintritt der Invalidität. Voraussetzung ist, dass du bei Eintritt deiner Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, bei comPlan versichert warst. Du hast Anspruch auf die ganze Invalidenrente, wenn dein Invaliditätsgrad gemäss der IV mindestens 70% beträgt. Beträgt der Invaliditätsgrad 25% bis 69% wird deine Invalidenrente entsprechend dem Invaliditätsgrad gemäss IV gewährt. Ferner kann deine Invalidenrente gekürzt werden, wenn die Summe sämtlicher Renten im Invaliditätsfall zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften (z.B. IV- und UVG-Renten) 90% des letzten Jahreslohns vor Eintritt der Invalidität übersteigt.

    Damit wir deinen Anspruch auf eine Invalidenrente bei uns beurteilen und deren Höhe festlegen können, benötigen wir den rechtsgültigen Entscheid der IV. Deine Invalidenrente beginnt im Zeitpunkt des Anspruchs auf die IV-Rente zu laufen, frühestens jedoch mit dem Wegfallen deines Lohnanspruchs oder der Unfall- oder Krankentaggelder. Für Swisscom Mitarbeitende ist dies bei Krankheit in der Regel nach 24 Monaten der Fall. Deine Invalidenrente wird längstens bis zum Erreichen deines 65. Altersjahrs ausgerichtet. Danach erhältst du eine Invaliden-Altersrente.

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  • Invaliden-Kinderrente

    Pro Kind erhältst du eine Invaliden-Kinderrente von 20% deiner Invalidenrente, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

    • Das Kind ist noch nicht 18 Jahre alt

    • Das Kind ist in Ausbildung und noch nicht 25 Jahre alt

    • Das Kind ist zu mindestens 70% invalid und noch nicht 25 Jahre alt

    Mehr zum Thema Invalidität

  • Altersrente für Invalide

    Bei Invalidität führen wir den Alterssparprozess für dich weiter, du musst aber keine Sparbeiträge mehr leisten. comPlan schreibt dir ab dem Zeitpunkt, da du eine IV-Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung erhältst, die Beiträge der Sparvariante Standard gut. Bei Erreichen des 65. Altersjahres wird deine Invalidenrente in eine lebenslange Altersrente umgewandelt. Diese wird auf der Basis des angesparten Kapitals und des dannzumal gültigen Umwandlungssatzes berechnet. Zusätzlich des allfälligen Besitzstandszuschlags. Du hast aber auch die Möglichkeit, an Stelle der Altersrente dein Altersguthaben ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen. Bei einem Teilbezug wird deine Altersrente proportional angepasst, dies gilt auch für den allfälligen Besitzstandszuschlag.

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  • Kapitalbezug für Invalide

    Bei Invalidität führen wir den Alterssparprozess für dich weiter, du wirst aber von den Sparbeiträgen befreit. comPlan schreibt dir ab dem Zeitpunkt, da du eine IV-Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung erhältst, die Beiträge der Sparvariante Standard gut. Bei Erreichen des 65. Altersjahres hast du die Wahl, deine Invalidenrente in eine lebenslange Altersrente umzuwandeln oder dein Altersguthaben ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen.

    Lässt du das gesamte Altersguthaben als Kapital auszahlen, so hast du ab dem Zeitpunkt der Pensionierung keinen Anspruch mehr auf weitere Leistungen von uns. Das heisst, dass sowohl eine allfällige Alters-Kinderrente als auch Hinterlassenen-Renten im Todesfall entfallen. Beziehst du nur einen Teil, verringern sich dein Guthaben und die daraus berechneten Rentenleistungen entsprechend. Der Kapitalbezug wird unabhängig von deinem Einkommen zu einem reduzierten Kapitalsteuersatz versteuert.

    Für einen Kapitalbezug benötigen wir mindestens einen Monat vor der Pensionierung deinen schriftlichen Antrag. Bist du verheiratet oder lebst in einer eingetragenen Partnerschaft muss der Partner den Antrag notariell beglaubigt mitunterzeichnen. Änderungen eines eingereichten Antrags sind ebenfalls bis einen Monat vor der Pensionierung möglich und müssen erneut vom Partner (amtlich beglaubigt) mitunterzeichnet werden. 

    Mehr zum Thema Invalidität

  • IV-Vorschuss

    Wenn sich der Entscheid der eidgenössischen Invalidenversicherung hinauszögert, hast du Anspruch auf einen IV-Vorschuss, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

    • Du bist seit mindestens zwölf Monaten arbeitsunfähig

    • Dein Arbeitsverhältnis ist innert dieser zwölf Monate nicht beendet worden

    • Du hast vor mehr als sechs Monaten die IV-Rente bei der eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet.

    • Dein Lohnanspruch ist weggefallen oder die Taggeldleistungen aus IV-, Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- oder Militärversicherung sind abgelaufen.

    Die Höhe des vollen IV-Vorschusses entspricht 50% des versicherten Lohns beim mutmasslichen Eintritt der Invalidität zuzüglich der maximalen IV-Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit und Teilzeitbeschäftigung wird der IV-Vorschuss entsprechend reduziert.

    Der IV-Vorschuss endet:

    • mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der eidgenössischen Invaliditätsversicherung (IV)

    • mit dem Rückzug der IV-Anmeldung

    • bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit

    • bei Erreichen des Pensionierungsalters

    • im Todesfall

    Der IV-Vorschuss wird mit den rückwirkenden Renten der Vorsorgeeinrichtung sowie jenen der eidgenössischen Invalidenversicherung verrechnet.

    Mehr zum Thema Invalidität

  • Teuerungsausgleich

    Wir prüfen jährlich, ob die laufenden Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten der Teuerung angepasst werden sollen. Ob ein solcher Ausgleich stattfindet, ist von den finanziellen Möglichkeiten von comPlan abhängig. Rentenerhöhungen können allerdings nur verantwortet werden, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Das Ergebnis der Überprüfung des Teuerungsausgleichs durch den Stiftungsrat wird jährlich im Geschäftsbericht publiziert. Da unsere Renten das gesetzliche Minimum in der Regel deutlich übersteigen, haben die gesetzlichen Anpassungen der BVG-Hinterlassenen und -Invalidenrenten durch den Bundesrat für comPlan kaum Bedeutung.

  • Rentenzahlungen

    Auszahlungstermine für die Invalidenrente, Invaliden-Kinderrente und Invaliden-Altersrente im Jahr 2023/2024:

    • Freitag 15 Dezember 2023
    • Montag 15 Januar 2024
    • Donnerstag 15 Februar 2024
    • Freitag 15 März 2024
    • Montag 15 April 2024
    • Mittwoch 15 Mai 2024
    • Freitag 14 Juni 2024
    • Montag 15 Juli 2024
    • Donnerstag 15 August 2024
    • Freitag 13 September 2024
    • Dienstag 15 Oktober 2024
    • Freitag 15 November 2024
    • Freitag 13 Dezember 2024

Im Todesfall

  • Ehegattenrente

    Wenn du als Erwerbstätiger stirbst, erhält dein Ehegatte oder eingetragener Partner eine lebenslange Rente in Höhe von 35% des versicherten Lohns. Bei Bezügern von Alters- oder Invalidenrenten beträgt die Höhe 60% der laufenden Rente. Ist dein Ehegatte oder eingetragener Partner mehr als 15 Jahre jünger als du, wird die Rente für jedes über 15 Jahre Altersunterschied hinaus gehende volle Jahr um 3% gekürzt. Beim Tod vor Alter 65 kann die Rente ausserdem gekürzt werden, wenn die Summe sämtlicher Hinterlassenen-Renten zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften (z.B. AHV- und UVG-Renten) 90% des letzten Jahreslohns übersteigen. Allfällig laufende Überbrückungsrenten erlöschen im Todesfall.

    Dein Ehegatte oder eingetragener Partner erhält eine lebenslange Ehegattenrente, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

    • Er sorgt für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder

    • Er ist mindestens 40 Jahre alt und mindestens fünf Jahre mit dir verheiratet

    • Er ist mindestens 40 Jahre alt und hat fünf Jahre ununterbrochen mit dir im selben Haushalt (mit gleichem amtlichem Wohnsitz) zusammengelebt und du hast den Unterstützungsvertrag bei uns eingereicht

    Erfüllt er keine dieser Voraussetzungen, wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten ausbezahlt. Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf eine Ehegattenrente.

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  • Lebenspartnerrente

    Wenn du als Erwerbstätiger stirbst, erhält dein Lebenspartner eine lebenslange Rente in Höhe von 35% des versicherten Lohns. Bei Bezügern von Alters- oder Invalidenrenten beträgt die Höhe 60% der laufenden Rente. Ist dein Lebenspartner mehr als 15 Jahre jünger als du, wird die Rente für jedes über 15 Jahre Altersunterschied hinaus gehende volle Jahr um 3% gekürzt. Beim Tod vor Alter 65 kann die Rente ausserdem gekürzt werden, wenn die Summe sämtlicher Hinterlassenen-Renten zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des letzten Jahreslohns übersteigen. Allfällig laufende Überbrückungsrenten erlöschen im Todesfall.

    Dein Lebenspartner erhält eine lebenslange Hinterlassenen-Rente, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

    • Er musss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen

    • Er ist mindestens 40 Jahre alt und hat mindestens fünf Jahre ununterbrochen mit dir im selben Haushalt (mit gleichem amtlichem Wohnsitz) zusammengelebt

    Zusätzlich müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

    • Du hast den Unterstützungsvertrag für deinen Lebenspartner vor deinem Tod und vor deiner Pensionierung bei uns eingereicht.

    • Ihr seid vor deiner Pensionierung zusammengezogen (gleicher amtlicher Wohnsitz).

    • Ihr seid beide zum Zeitpunkt des Todes unverheiratet.

    • Dein Partner bezieht keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente von einer anderen Pensionskasse.

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  • Todesfallkapital für Verheiratete

    Dein Ehepartner oder eingetragener Partner haben Anspruch auf ein Todesfallkapital, wenn sie die Bedingungen für die Ehegattenrente erfüllen. Dieses Kapital umfasst 100% des letzten versicherten Lohnes zuzüglich die zusätzlichen Sparbeiträge für die Sparvarianten Plus und Extra, die bei comPlan getätigten Einkäufe sowie Auskäufe vorzeitige Pensionierung abzüglich die bei comPlan getätigten und noch nicht zurückbezahlten WEF-Vorbezüge und scheidungsrechtlichen Auszahlungen. Das Todesfallkapital deckt die finanziellen Zusatzkosten die unmittelbar nach deinem Tod entstehen.

    Erfüllt dein Ehegatte oder eingetragener Partner die Bedingungen für die Ehegattenrente nicht, erhält er eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. Falls du deinen Partner in erheblichem Masse unterstützt, kannst du ihn nebst dieser Abfindung mit zusätzlichem Todesfallkapital begünstigen. Dieses Kapital umfasst 100% des letzten versicherten Lohnes zuzüglich die bei comPlan getätigten Einkäufe, die zusätzlichen Sparbeiträge für die Sparvarianten Plus und Extra sowie die persönliche Ausfinanzierung der Kürzung der Altersleistungen bei vorzeitiger Pensionierung, abzüglich die bei comPlan getätigten und noch nicht zurückbezahlten WEF-Vorbezüge und scheidungsrechtlichen Auszahlungen. Um ihn zu begünstigen, musst du die entsprechende Begünstigten-Erklärung einreichen.

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  • Todesfallkapital für Unverheiratete

    Lebst du im Konkubinat, kannst du deinen Lebenspartner zusätzlich zur Rente mit einem Todesfallkapital begünstigen. Dieses Todesfallkapital umfasst 100% des letzten versicherten Lohnes die zusätzlichen Sparbeiträge für die Sparvarianten Plus und Extra, die bei comPlan getätigten Einkäufe sowie Auskäufe vorzeitige Pensionierung abzüglich die bei comPlan getätigten und noch nicht zurückbezahlten WEF-Vorbezüge und scheidungsrechtlichen Auszahlungen. Das Todesfallkapital deckt die finanziellen Zusatzkosten die unmittelbar nach deinem Tod entstehen.

    Dein Lebenspartner hat nur Anspruch auf das Todesfallkapital, wenn er auch die Bedingungen für die Lebenspartnerrente erfüllt und du ihn mit dem Unterstützungsvertrag sowohl für die Rente als auch für das Todesfallkapital begünstigt hast.

    Wenn es Personen gibt, die von dir in erheblichem Masse unterstützt werden, kannst du diese mit einem Todesfallkapital begünstigen. Voraussetzung dazu ist, dass du die entsprechende Begünstigten-Erklärung ausfüllst und die erhebliche Unterstützung im Todesfall nachgewiesen werden kann.

    Gibt es keinen begünstigten Lebenspartner bzw. Personen, die du in erheblichem Masse unterstützt, dann geht das Todesfallkapital zu gleichen Teilen an alle deine Kinder, bei deren Fehlen an deine Eltern und bei deren Fehlen an deine Geschwister. Wenn du deine Kinder, Eltern oder Geschwister nicht in der vorgesehenen Reihenfolge oder nicht zu gleichen Teilen mit dem Todesfallkapital begünstigen möchtest, dann kann du die Begünstigten-Ordnung mittels Formular ändern.

    Das Todesfallkapital für waisenrentenberechtigte Kinder (siehe auch Waisenrente) beträgt 100% des letzten versicherten Lohnes zuzüglich die zusätzlichen Sparbeiträge für die Sparvarianten Plus und Extra, die bei comPlan getätigten Einkäufe sowie Auskäufe vorzeitige Pensionierung abzüglich die bei comPlan getätigten und noch nicht zurückbezahlten WEF-Vorbezüge und scheidungsrechtlichen Auszahlungen.  Falls keines der Kinder mehr Anspruch auf Waisenrente hat oder das Todesfallkapital an deine Eltern oder deine Geschwister geht, werden die zusätzlichen Sparbeiträge für die Sparvarianten Plus und Extra, die bei comPlan getätigten Einkäufe sowie Auskäufe vorzeitige Pensionierung abzüglich die bei comPlan getätigten und noch nicht zurückbezahlten WEF-Vorbezüge und scheidungsrechtlichen Auszahlungen verteilt.

    Die Hinterlassenen von Rentenbezügern erhalten kein Todesfallkapital.

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  • Waisenrente

    Deine Kinder erhalten bei deinem Tod eine Waisenrente in Höhe von 10% des versicherten Lohnes bzw. 20% deiner Alters- oder Invalidenrente, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:

    • Das Kind ist noch nicht 18 Jahre alt

    • Das Kind ist in Ausbildung und noch nicht 25 Jahre alt

    • Das Kind ist zu mindestens 70% invalid und noch nicht 25 Jahre alt

    Vollwaisen erhalten das Doppelte.

    Mehr zum Thema Todesfall

  • Teuerungsausgleich

    Wir prüfen jährlich, ob die laufenden Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten der Teuerung angepasst werden sollen. Ob ein solcher Ausgleich stattfindet, ist von den finanziellen Möglichkeiten von comPlan abhängig. Rentenerhöhungen können allerdings nur verantwortet werden, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Das Ergebnis der Überprüfung des Teuerungsausgleichs durch den Stiftungsrat wird jährlich im Geschäftsbericht publiziert. Da unsere Renten das gesetzliche Minimum in der Regel deutlich übersteigen, haben die gesetzlichen Anpassungen der BVG-Hinterlassenen und -Invalidenrenten durch den Bundesrat für comPlan kaum Bedeutung.

  • Rentenzahlungen

    Auszahlungstermine für die Ehegattenrente, Lebenspartnerrente und Waisenrente im Jahr 2023/2024

    • Freitag 15 Dezember 2023
    • Montag 15 Januar 2024
    • Donnerstag 15 Februar 2024
    • Freitag 15 März 2024
    • Montag 15 April 2024
    • Mittwoch 15 Mai 2024
    • Freitag 14 Juni 2024
    • Montag 15 Juli 2024
    • Donnerstag 15 August 2024
    • Freitag 13 September 2024
    • Dienstag 15 Oktober 2024
    • Freitag 15 November 2024
    • Freitag 13 Dezember 2024

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