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comPlan
Aktualisiert am

Reform AHV 21


Die Reform AHV 21 tritt per 1. Januar 2024 in Kraft und hat auch Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge.

Referenzalter

Das Vorsorgereglement sowie weitere Dokumente von comPlan werden ab dem 1. Januar 2024 neu den einheitlichen Begriff "Referenzalter" verwenden. Durch die AHV-Reform besteht nun ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren in der AHV und der beruflichen Vorsorge. Bei comPlan galt schon bisher ein ordentliches Pensionierungsalter von  65 Jahren für alle Geschlechter. Eine Ausnahme hat bis jetzt die AHV-Überbrückungsrente bei den Frauen dargestellt. 

Aufschub der Altersleistungen (ab Alter 65 bis max. Alter 70)

Das Arbeitsverhältnis mit Swisscom endet automatisch ohne Kündigung mit Erreichen des gesetzlichen Referenzalters. Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis nach Erreichen des gesetzlichen Referenzalters fortgesetzt werden.

Aufschub ohne Sparbeiträge:

Ab 1. Januar 2024 hast du neu die Möglichkeit nach dem Referenzalter den Aufschub deiner Altersrente zu verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass du weiterhin im Swisscom-Konzern erwerbstätig bist. Du musst dich im Zeitpunkt, in dem du das Referenzalter erreichst, für einen Aufschub entscheiden. Der Aufschub bewirkt eine Erhöhung des Umwandlungssatzes und die weitere Verzinsung deines Altersguthabens. Im Zeitpunkt der definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit wird dein angespartes Altersguthaben mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Umwandlungssatz in eine Altersrente umgewandelt. Durch den Aufschub wird nicht nur deine Altersrente erhöht, sondern auch die Hinterlassenenleistungen. 

Aufschub mit Sparbeiträgen:

Ab 1. Januar 2024 hast du neu die Möglichkeit nach dem Referenzalter den Aufschub der Altersrente zu verlangen und auf Wunsch weiterhin Sparbeiträge zu leisten. Voraussetzung dafür ist, dass du weiterhin im Swisscom-Konzern erwerbstätig bist. Du musst dich im Zeitpunkt, in dem du das Referenzalter erreichst, für einen Aufschub mit Sparbeiträgen entscheiden. In diesem Fall werden deinem Altersguthaben nebst dem Zins auch die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge gutgeschrieben. Du bleibst in jedem Fall in jenem Vorsorgeplan, in welchem du bereits vor Erreichen des Referenzalters warst. Die Weiterführung der Vorsorge ist immer nur im Rahmen der bisherigen Vorsorge möglich (kein Wechsel der Sparpläne). Du kannst zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, keine Beiträge mehr zu leisten, aber den Rentenbezug weiterhin aufzuschieben (sofern du weiterhin erwerbstätig bist). Hingegen kannst du nicht nach einem Aufschub ohne Sparbeiträge wieder eine Versicherung mit Beiträgen verlangen. Der Aufschub mit Sparbeiträgen erhöht nebst dem Umwandlungssatz auch dein Altersguthaben und folglich auch deine Alters- und die Hinterlassenenrenten. Im Zeitpunkt der Pensionierung wird dein angespartes Altersguthaben mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Umwandlungssatz in eine Altersrente umgewandelt.

Verzinsung bei Aufschub:

Dein Altersguthaben wird während dem Aufschub analog zu den anderen aktiven Versicherten mit dem vom Stiftungsrat festgelegten Zins verzinst.

Hinterlassenenleistungen bei Aufschub:

Wenn du dich nach dem Referenzalter für einen Aufschub der Altersrente entscheidest, werden die versicherten Todesfallleistungen anders berechnet. Das bedeutet, dass comPlan dich ab diesem Zeitpunkt so behandelt, als wärst du bereits Bezüger*in einer Altersrente. Daher werden die Hinterlassenenrenten auf der Grundlage der hypothetischen Altersrente zum Zeitpunkt des Todes berechnet. Stirbst du während des Aufschubs der Altersleistung so beträgt die Waisenrente 20% und die Ehegatten-/Lebenspartnerrente 60% der Altersrente, auf welche du bei Pensionierung zu diesem Zeitpunkt Anspruch hättest.

Zusätzliches Todesfallkapital:

Stirbst du während des Aufschubs der Altersleistung, wird analog zu deiner Versicherung vor Erreichen des Referenzalters ein "zusätzliches" Todesfallkapital ausgerichtet, sofern die Bedingungen für den Anspruch erfüllt sind und keine Hinterlassenenrenten (ausgenommen Renten an geschiedene Ehepartner) fällig werden.

Einkauf:

Entscheidest du dich für einen Aufschub der Altersleistung, hast du weiterhin die Möglichkeit einen Einkauf zu leisten. Dies unter Berücksichtigung des maximal möglichen Altersguthabens im Alter 65 und abzüglich des im Zeitpunkt des Einkaufs vorhandenen Altersguthabens. Der Einkauf erhöht dein Altersguthaben und folglich auch deine Alters- und die Hinterlassenenrenten.

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Teilpensionierung und Kapitalbezug


Du hast weiterhin die Möglichkeit deine Altersrente in Teilschritten zu beziehen. Wie oft du den Beschäftigungsgrad senkst, ist dir überlassen. comPlan kennt keine Einschränkungen. Meist geschieht dies jedoch in Absprache mit dem Arbeitgeber. Im Gegensatz zum aktuell gültigen Vorsorgereglement gibt es ab 1. Januar 2024, aus gesetzlichen Gründen, Einschränkungen bei den Kapitalbezügen. Ab 1. Januar 2024 ist der Bezug der Altersleistung in Kapitalform in höchstens drei Teilpensionierungsschritten zulässig.

AHV-Überbrückungsrente (Bestimmung betrifft nur Frauen)


Wenn dein Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente vor dem 1. Januar 2024 entstanden ist, richtet sich diese nach dem aktuellen, d.h. bis 31. Dezember 2023 gültigen, Reglement. Bezahlt dir comPlan aktuell eine AHV-Überbrückungsrente und hast du Jahrgang 1961, 1962 oder 1963 werden wir dich persönlich über die neuen Bestimmungen informieren

AHV-Überbrückungsrenten im Zusammenhang mit einer Pensionierung ab dem 1. Januar 2024, werden für Frauen mit den Jahrgängen 1961, 1962 und 1963 bis zum neuen Referenzalter gemäss AHV ausgerichtet, d.h.

  • Jahrgang 1961 bis Alter 64/3 Monate

  • Jahrgang 1962 bis Alter 64/6 Monate

  • Jahrgang 1963 bis Alter 64/9 Monate

Wir werden die Änderungen so rasch wie möglich technisch umsetzen.

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