Reglementsanpassungen 2026
Untenstehend findest du die wichtigsten Änderungen im Vorsorgereglement ab 1. Januar 2026.
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Untenstehend findest du die wichtigsten Änderungen im Vorsorgereglement ab 1. Januar 2026.
Entscheidest du dich nach der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses für eine freiwillige Versicherung und erfüllst die notwendigen Anforderungen dafür, musst du diese bei comPlan innert 30 Tagen nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses schriftlich beantragen. Du kannst die freiwillige Versicherung jederzeit auf Ende eines Kalendermonats schriftlich kündigen.
Bisher konntest du deine Sparvariante jeweils am Anfang eines jeden Kalenderjahres wechseln. Ab dem
1. Januar 2026 kannst du deine Sparvariante monatlich anpassen. Die Anpassung wird jeweils auf den ersten Tag des Folgemonats nach der Meldung wirksam. Du musst die Änderung wie bis anhin über comPlan online durchführen.
Bisher konntest du freiwillige Einkäufe bei comPlan nur bis spätestens 15. Dezember (Valutadatum) jedes Kalenderjahres tätigen. Diese Frist entfällt und du kannst Einkäufe bis 31. Dezember (Valutadatum) vornehmen, damit diese noch für die laufende Steuerperiode berücksichtigt werden. Der Einkauf muss über comPlan online durchgeführt werden.
Ab 1. Januar 2026 entfällt die Anmeldefrist für einen Kapitalbezug bei (Teil-) Pensionierung. Wenn du bei deiner Pensionierung deine Altersrente oder einen Teil davon in Kapitalform beziehen willst, musst du uns die gewünschte Kapitalquote unbedingt vor der Pensionierung schriftlich mitteilen.
Bei der Auszahlung der Altersrente in Kapitalform, der Finanzierung von Wohneigentum oder der Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung benötigt comPlan die schriftliche Zustimmung deines Ehegatten. Nebst der amtlichen Beglaubigung des Begehrens durch ein Notariat oder eine Gemeinde, kann dein Ehepartner ab dem 1. Januar 2026 persönlich bei comPlan vorsprechen. Hierfür ist bei comPlan ein Termin zu vereinbaren.
Ab 1. Januar 2026 besteht kein Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente, wenn der Versicherte vom Arbeitgeber fristlos entlassen wurde und die Kündigung gerechtfertigt ist, oder wenn sein Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst wurde.
Ab dem 1. Januar 2026 kann die Ehegatten- und Lebenspartnerrente ganz oder teilweise in Kapitalform bezogen werden. Der Bezug in Kapitalform muss spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person schriftlich angemeldet werden.
Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung oder ein Bezüger einer Invalidenrente vor dem Referenzalter, so wird den Hinterlassenen, unabhängig vom Erbrecht, ein Todesfallkapital ausbezahlt.
Ab 1. Januar 2026 erhalten neu auch Ehepartner, Lebenspartner (auch ohne gleichen amtlichen Wohnsitz) oder Kinder ohne Rentenanspruch ein Todesfallkapital. Bisher war dies nur für Ehepartner, Lebenspartner und Kinder mit Rentenanspruch der Fall.
Die Höhe des Todesfallkapitals ist ab 1. Januar 2026 abhängig von verschiedenen Faktoren wie z. B. dem angesparten Kapital oder wie lange Renten an die Hinterbliebenen entrichtet werden. Dieses muss deshalb für jede versicherte Person individuell berechnet werden. Ein Todesfallkapital in der Höhe von mindestens der aktuell gültigen Lösung ist auch zukünftig gewährleistet. Du hast ab 1. November 2025 die Möglichkeit, auf comPlan online dein individuell zu erwartendes Todesfallkapital zu simulieren.
Mit der Reglementsänderung per 1. Januar 2026 kann die Reihenfolge der Begünstigten im Todesfall nicht mehr abgeändert werden. Eine allenfalls eingereichte Begünstigtenordnung verliert ihre Gültigkeit.
Die Begünstigung im Todesfall erfolgt neu in folgender Reihenfolge und ist nicht abänderbar:
A. Der Ehegatte, bei deren Fehlen;
B. Der Lebenspartner, sofern die Begünstigung angemeldet wurde, oder Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, bei deren Fehlen;
C. Sämtliche Kinder der verstorbenen Person (zu gleichen Teilen), bei deren Fehlen;
D. Die Eltern (zu gleichen Teilen), bei deren Fehlen die Geschwister (zu gleichen Teilen).