Wer erhält im Falle meines Todes eine Rente? Wer erhält ein Todesfallkapital? Was muss ich vorkehren, damit meine Hinterlassenen Leistungen erhalten? Für alle, die ihre Liebsten optimal absichern wollen, sind hier die wichtigsten Punkte zusammengestellt.
Wer erhält im Falle meines Todes eine Rente? Wer erhält ein Todesfallkapital? Was muss ich vorkehren, damit meine Hinterlassenen Leistungen erhalten? Für alle, die ihre Liebsten optimal absichern wollen, sind hier die wichtigsten Punkte zusammengestellt.
Wenn du stirbst, erhalten deine hinterlassenen Ehepartner oder Lebenspartner sowie Waisen eine Rente. Stirbst du als aktiver Versicherter, so erhalten deine Hinterlassenen zusätzlich ein Todesfallkapital. Sowohl für die Rente als auch für das Kapital müssen allerdings verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
Erhält mein Ehepartner eine Rente, wenn ich sterbe?
Wenn du stirbst, dann erhält dein Ehepartner grundsätzlich eine lebenslange Ehepartnerrente. Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Dein Ehepartner muss das 40. Altersjahr vollendet haben und mindestens 5 Jahre mit dir verheiratet sein.
Die Dauer einer der Ehe unmittelbar vorangegangenen Lebenspartnerschaft (mit gleichem amtlichen Wohnsitz) wird angerechnet, sofern die Lebenspartnerschaft vor der Pensionierung begründet und der Pensionskasse vor der Heirat gemeldet wurde.Dein Ehepartner muss für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen.
Dein Ehepartner muss eine ganze IV-Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) beziehen
Wie hoch ist die Rente für meinen Ehepartner?
Wenn du als aktiv Versicherter (bis 65. Altersjahr) stirbst, beträgt die Höhe der lebenslangen Rente für deinen Ehegatten 35% des versicherten Lohns.
Bei Alters- und Invalidenrentnern beträgt diese Rente 60% der laufenden Alters- oder Invalidenrente. Ist dein Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als du, wird die Rente für jedes über 15 Jahre Altersunterschied hinaus gehende volle Jahr um 3% gekürzt. Beim Tod vor Alter 65 kann die Rente ausserdem gekürzt werden, wenn die Summe sämtlicher Hinterlassenenrenten zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften (z.B. AHV- und UVG-Renten) 90% des letzten Jahreslohns übersteigen. Allfällig laufende Überbrückungsrenten erlöschen im Todesfall. Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf eine Ehegattenrente.
Beispiel: Du arbeitest im Swisscom Konzern und erhältst einen Jahreslohn von CHF 60'000. Im Todesfall erhält dein Ehegatte oder dein eingetragener Partner eine lebenslange Hinterlassenenrenten von CHF 21'000 (CHF 60'000 × 35%) pro Jahr oder CHF 1'750 pro Monat.
Wenn du eine Altersrente von CHF 32'040 pro Jahr oder CHF 2'670 pro Monat erhältst, dann würde die monatliche Rente für deinen Ehegatten oder deinen eingetragenen Partner CHF 1'602 (CHF 2'670 × 60%) betragen.
Die Höhe deiner Hinterlassenenleistungen findest du in deinem Vorsorgeausweis auf comPlan Online.
Erhält mein eingetragener Partner eine Rente, wenn ich sterbe?
Eingetragene Partner sind dem Ehegatten rechtlich gleichgestellt. Eingetragene Partner erhalten bei comPlan dieselben Leistungen wie Ehegatten und müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen.
Erhält mein Lebenspartner eine Rente, wenn ich sterbe?
Du kannst deinen Lebenspartner mit einer Hinterlassenenrente begünstigen. Wichtig: Du musst zwingend vor deiner Pensionierung und vor deinem Tod unsere Begünstigtenerklärung für deinen Lebenspartner bei uns eingereicht haben. Die Lebenspartnerschaft muss vor deiner Pensionierung begründet worden sein. Ausserdem müsst ihr beide zum Zeitpunkt des Todes unverheiratet sein und dein Partner darf keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente von einer anderen Pensionskasse beziehen.
Ferner muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Dein Lebenspartner muss das 40. Altersjahr vollendet und im Zeitpunkt deines Todes seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit dir im gleichen Haushalt (mit gleichem amtlichen Wohnsitz) zusammengelebt haben.
Dein Lebenspartner muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen.
Die Anspruchsberechtigung deines Lebenspartners auf Hinterlassenenleistungen prüfen wir erst bei deinem Tod.
Wie hoch ist die Rente für meinen Lebenspartner?
Wenn du als aktiv Versicherter (bis 65. Altersjahr) stirbst, beträgt die Höhe der lebenslangen Rente für deinen Lebenspartner 35% des versicherten Lohns.
Bei Alters- und Invalidenrentnern beträgt diese Rente 60% der laufenden Alters- oder Invalidenrente. Ist dein Lebenspartner mehr als 15 Jahre jünger als du, wird die Rente für jedes über 15 Jahre Altersunterschied hinaus gehende volle Jahr um 3% gekürzt. Beim Tod vor Alter 65 kann die Rente ausserdem gekürzt werden, wenn die Summe sämtlicher Hinterlassenenrenten zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften (z.B. AHV- und UVG-Renten) 90% des letzten Jahreslohns übersteigen. Allfällig laufende Überbrückungsrenten erlöschen im Todesfall. Bei Heirat erlischt der Anspruch auf Lebenspartnerrente.
Beispiel: Du arbeitest im Swisscom Konzern und erhältst einen Jahreslohn von CHF 60'000. Im Todesfall erhält dein Lebenspartner eine lebenslange Hinterlassenenrente von CHF 21'000 (CHF 60'000 × 35%) pro Jahr oder CHF 1'750 pro Monat.
Wenn du eine Altersrente von CHF 32'040 pro Jahr oder CHF 2'670 pro Monat erhältst, dann würde die monatliche Rente für deinen Lebenspartner CHF 1'602 (CHF 2'670 × 60%) betragen.
Die voraussichtliche Höhe deiner Hinterlassenenleistungen findest du in deinem Vorsorgeausweis auf comPlan Online.
Kann mein Ehepartner oder mein Lebenspartner seine Rente auch in Kapitalform beziehen?
Wenn das Anrecht auf eine Ehepartner- oder Lebenspartnerrente besteht, kann diese ganz oder teilweise in Kapitalform bezogen werden. Der Wunsch auf den Bezug in Kapitalform muss spätestens 3 Monate nach dem Tod der versicherten Person schriftlich angemeldet werden.
Der Kapitalbezug entspricht dem Barwert der Ehegatten-/Lebenspartnerrente, höchstens jedoch dem vorhandenen Altersguthaben.
Beispiel: Vorhandenes Altersguthaben bei Tod: CHF 850'000. Barwert der Lebenspartnerrente: CHF 800'000. Die gesamte Lebenspartnerrente kann in Kapitalform bezogen werden, es werden CHF 800'000 ausbezahlt.
Vorhandenes Altersguthaben bei Tod: CHF 600'000. Barwert der Ehegattenrente: CHF 980'000. Es können maximal CHF 600'000 in Kapitalform bezogen werden, aus dem verbleibenden Betrag wird eine monatliche Rente ausbezahlt.
Erhalten meine Kinder eine Rente, wenn ich sterbe?
Deine Kinder erhalten im Zeitpunkt deines Todes grundsätzlich eine Waisenrente. Dazu muss aber eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Kind ist noch nicht 18 Jahre alt
Das Kind ist in Ausbildung und noch nicht 25 Jahre alt
Das Kind ist zu mindestens 70% invalid und noch nicht 25 Jahre alt
Die Höhe der Waisenrente beträgt 10% deines versicherten Lohns bzw. 20% deiner Alters- oder Invalidenrente. Vollwaisen erhalten das Doppelte.
Beispiel: Du arbeitest im Swisscom Konzern und erhältst im Zeitpunkt deines Todes einen Jahreslohn von CHF 60'000. Im Todesfall würde damit jedes rentenberechtigte Kind eine Waisenrente von CHF 6'000 pro Jahr oder CHF 500 pro Monat erhalten. Falls sie Vollwaisen werden, würde die Waisenrente CHF 1'000 pro Monat betragen.
Wenn du eine Altersrente von CHF 32'040 pro Jahr oder CHF 2'670 pro Monat erhältst, dann würde die monatliche Rente für Halbwaisen CHF 534 (CHF 2'670 × 20%) und für Vollwaisen CHF 1'068 (2 × CHF 534) betragen.
Die voraussichtliche Höhe deiner Hinterlassenenleistungen findest du in deinem Vorsorgeausweis auf comPlan Online.
Kann auch die Waisenrente in Kapitalform bezogen werden?
Nein, Waisenrenten sind in jedem Fall in Rentenform zu beziehen.
Wer erhält ein Todesfallkapital und wie hoch ist es?
Ein Todesfallkapital wird nur fällig, wenn du bei comPlan aktiv versichert bist und das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hast, also noch im Arbeitsprozess stehst oder eine Invalidenrente beziehst und das Referenzalter noch nicht erreicht hast. Wenn du bereits eine Altersrente beziehst, erhalten deine Hinterlassenen bei deinem Tod kein Todesfallkapital.
Ein Todesfallkapital wird in folgender Reihenfolge ausbezahlt:
An den Ehegatten, bei deren Fehlen
An den Lebenspartner, der mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft mit gemeinsamem Haushalt geführt hat. Ein gleicher amtlicher Wohnsitz ist nicht erforderlich. Die Begünstigtenerklärung muss zu Lebzeiten eingereicht werden
Oder Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, bei deren Fehlen
An sämtliche Kinder des Verstorbenen (zu gleichen Teilen), bei deren Fehlen
An die Eltern (zu gleichen Teilen), bei deren Fehlen an die Geschwister (zu gleichen Teilen).
Wie hoch ist das Todesfallkapital?
Das Todesfallkapital, welches an den Ehepartner, den Lebenspartner oder die Kinder ausbezahlt wird, umfasst
dein gesamtes Altersguthaben im Zeitpunkt deines Todes,
abzüglich der Barwerte aller durch den Tod ausgelösten Hinterlassenenleistungen (z.B. Ehegattenrente, Lebenspartnerrente und Waisenrenten),
mindestens jedoch 100% des letzten versicherten Lohns;deine Einkäufe, die Altersgutschriften über der Sparvariante "Standard" sowie die Einkäufe für vorzeitige Pensionierung;
abzüglich die während der Versicherungszeit bei comPlan getätigten und noch nicht zurückbezahlten WEF-Vorbezüge und scheidungsrechtliche Auszahlungen.
Beispiel: Dein Altersguthaben beim Tod beträgt CHF 600'000. Der Barwert für die Rente deiner Ehefrau beträgt CHF 400'000. Dieser Betrag wird vom Altersguthaben abgezogen. Das Todesfallkapital beträgt somit CHF 200'000.
Altersguthaben beim Tod: CHF 800'000 (inkl. Einkäufe von CHF 50'000). Abzüglich Barwert für Ehegattenrente CHF 650'000, abzüglich Barwerte für Kinderrenten CHF 200'000. Das gesamte Altersguthaben wird für die Renten aufgebraucht. Deshalb beträgt das Todesfallkapital für die Ehefrau 100% des letzten versicherten Lohns, plus die Einkäufe von CHF 50'000.
Lebst du in einer eingetragenen Partnerschaft ist dein eingetragener Partner einem Ehepartner gleichgestellt.
Wer erhält mein Todesfallkapital, wenn ich nicht verheiratet bin?
Wenn du nicht verheiratet bist, aber mit einem Partner eine Lebensgemeinschaft führst, kannst du diese Person mittels "Begünstigtenerklärung" einem Ehepartner gleichstellen. Das Formular muss comPlan vor der Pensionierung und vor dem Tod eingereicht werden.
Wurde dieses Formular eingereicht, hat dein Lebenspartner Anrecht sowohl auf eine Lebenspartnerrente als auch auf ein Todesfallkapital in gleicher Höhe wie ein Ehepartner (s. Beispiele oben), wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzung für das Todesfallkapital ist, dass die Lebenspartnerschaft mit gemeinsamem Haushalt (kein gleicher amtlicher Wohnsitz erforderlich) mindestens die letzten 5 Jahre vor dem Tod ununterbrochen bestanden hat.
Was ist, wenn ich weder einen Ehepartner noch einen begünstigten Lebenspartner habe?
In diesem Fall erhalten deine Kinder das Todesfallkapital. Hier spielt es keine Rolle, wie alt sie sind. Das Todesfallkapital wird zwingend zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt.
Beispiel: Eltern sind geschieden, keine Lebenspartnerin begünstigt, die 3 Kinder sind noch klein und erhalten deshalb auch je eine Waisenrente.
Vorhandenes Altersguthaben beim Tod: CHF 600'000. Abzüglich Barwerte aller Kinderrenten CHF 360'000. Es verbleibt ein Todesfallkapital von CHF 240'000. Dieses wird unter den 3 Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt, jedes Kind erhält somit CHF 80'000.
Einzelkind, 36-jährig, kein Anrecht mehr auf eine Waisenrente. Der Vater (geschieden, keine Lebenspartnerin begünstigt) verstirbt kurz vor der Pensionierung.
Das Altersguthaben beträgt CHF 1'100'000. Es werden keine Rentenleistungen ausgelöst. Das Kind erhält ein Todesfallkapital von CHF 1'100'000.
Wer erhält das Todesfallkapital wenn ich ledig bin und keine Kinder habe?
Sind weder ein Ehepartner, ein begünstigter Lebenspartner noch Kinder vorhanden, dann geht das Todesfallkapital an die Eltern, bei deren Fehlen an die Geschwister des Verstorbenen. Eine Abänderung dieser Reihenfolge ist nicht möglich.
Sind in einer Begünstigtenkategorie mehrere Personen vorhanden (z.B. beide Elternteile), so wird das Todesfallkapital zwingend zu gleichen Teilen an die Begünstigten ausbezahlt.
Das Todesfallkapital für die Eltern, resp. die Geschwister setzt sich wie folgt zusammen:
Einkäufe in die vollen Leistungen
Altersgutschriften aus den Sparkategorien über "Standard"
Abzüglich während der Versicherungszeit bei comPlan getätigten und noch nicht zurückbezahlten WEF-Vorbezügen und scheidungsrechtlichen Auszahlungen
Beispiel: Die verstorbene Person hat während Jahren die Sparvariante "Extra" gewählt und so zusätzlich CHF 25'000 angespart. Weiter hat sie einen Einkauf über CHF 10'000 getätigt. Die Summe von CHF 35'000 wird je zur Hälfte an die Mutter und den Vater der verstorbenen Person ausbezahlt.
Die Anspruchsberechtigung sowohl auf Hinterlassenenrenten als auch auf das Todesfallkapital prüfen wir erst bei deinem Tod.
Wer muss den Todesfall eines Versicherten melden?
Die Angehörigen müssen den Tod eines Versicherten direkt comPlan melden. Dies ermöglicht es uns, allfällige Hinterlassenenleistungen vorzubereiten und diese rechtzeitig auszuzahlen. Wird der Tod eines Rentners verspätet gemeldet, müssen zu viel bezahlte Renten zurückbezahlt werden.
Checkliste Todesfall
Die wichtigsten Hinweise, um deine Liebsten abzusichern.
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Lebst du im Konkubinat oder hast du mit deinem Lebenspartner gemeinsame Kinder, reiche die Begünstigtenerklärung für deinen Lebenspartner ein.
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Wenn du Personen im erheblichen Masse unterstützt, reiche die Begünstigtenerklärung zugunsten dieser Personen ein.
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Sorge dafür, dass deine Nächsten informiert sind, dass sie im Falle deines Ablebens sofort mit comPlan Kontakt aufnehmen sollen.