Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) sieht vor, dass Rentenbeziehende bei guter finanzieller Lage einer Pensionskasse an freien Mitteln beteiligt werden sollen. Der Stiftungsrat von comPlan hat dieses Thema in den letzten Quartalen intensiv beraten und am 12. September 2025 ein Beteiligungsraster verabschiedet. Es ermöglicht eine Beteiligung der Rentenbeziehenden an den Erträgen der Vermögensanlagen.
Das Raster wird dem Stiftungsrat jährlich als Handlungsempfehlung vorgelegt und ist Teil eines Gesamtkonzepts, das auch die Verzinsung der Altersguthaben der aktiven Versicherten und das Vorgehen in einem (wenig wahrscheinlichen) Sanierungsfall umfasst.
Da aktive Versicherte Anlagerisiken ohne Zinsgarantie tragen, hat die Verzinsung ihrer Altersguthaben weiterhin Priorität. Gleichzeitig möchten wir Rentenbeziehende an einer positiven Entwicklung beteiligen. Dafür stehen zwei Instrumente zur Verfügung:
1. Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung (Teuerungsausgleich)
Die Prüfung über eine Anpassung an die Teuerung basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK).
Beobachtungszeitpunkt: September; betrachtet wird die Veränderung gegenüber dem September des Vorjahres (Jahresbetrachtung).
Der Teuerungsausgleich entspricht maximal der Jahresteuerung. Bei einer Jahresteuerung unter 0.5% erfolgt kein Teuerungsausgleich. Diese Mindestvorgabe vermeidet Anpassungen von Kleinbeträgen und erlaubt, freie Mittel gezielt für Massnahmen mit spürbarer Wirkung (siehe Ziffer 2) einzusetzen.
Nicht gewährte Teuerungsausgleiche werden in den Folgejahren nicht kumulativ nachgeholt.
2. Einmalzahlungen
Sind abhängig von den verfügbaren freien Mitteln; können unabhängig von einem Teuerungsausgleich ausgerichtet werden.
Die Einmalzahlung liegt in der Bandbreite von einer halben bis drei Monatsrenten. Als Referenz dient die aktuell ausgerichtete Monatsrente.
Die Höhe wird abgestuft nach Zeitpunkt des Rentenbeginns bzw. dem zugrunde liegenden Umwandlungssatz festgelegt, um den unterschiedlichen Umwandlungssätze vergangener Jahrgänge – und damit dem garantierten Leistungsversprechen – Rechnung zu Tragen.
Voraussetzung für beide Instrumente ist eine gute finanzielle Lage von comPlan und das Erreichen des Zielwerts der Wertschwankungsreserve. Beschlossene Massnahmen werden unter Vorbehalt der revidierten Jahresrechnung jeweils ab April wirksam.
Der Stiftungsrat hat in seiner Sitzung vom 25. November 2025 beschlossen, keinen Teuerungsausgleich zu gewähren, da die Jahresteuerung unter 0.5% liegt. Dank der guten finanziellen Lage von comPlan hat der Stiftungsrat eine einmalige Zusatzzahlung für das Jahr 2025 beschlossen. Die Zahlung erfolgt am 15. April 2026 zusammen mit der ordentlichen Monatsrente. Die Höhe der Zusatzzahlung bewegt sich in einer Bandbreite von einer halben bis drei Monatsrenten und berücksichtigt die unterschiedlichen Umwandlungssätze zum Zeitpunkt der Pensionierung.